Musikkapelle Engetried – Festumzug & Aufstellung

Festumzug

Richtlinien für den Festumzug

1. Fahrzeuge bzw. Festwagen

Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen dürfen nicht am Umzug teilnehmen. An den Festumzügen dürfen nur Festwagen teilnehmen, die amtlich zugelassen sind oder über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen.

Zusätzlich dürfen die Festwagen inkl. der Aufbauten nicht breiter als 2,55 Meter, nicht höher als 4,00 Meter und nicht länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein. Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination: Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 m / 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten) Züge (LKW mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger): 18,00 m

Für jede eingesetzte Zugmaschine muss ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt sein. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen (z.B. landwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h, siehe § 3 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung–FZV) ist eine Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 FZV erforderlich.

Fahrzeuge (Festwagen), die über keine gültige Betriebserlaubnis verfügen oder verändert wurden (insbesondere An- oder Aufbauten) oder oben genannten Maße überschreiten, dürfen an den Festumzügen nur teilnehmen, wenn ihnen durch ein Sachverständigengutachten eines amtlich anerkannten Prüfers für Kraftfahrzeugverkehr die Verkehrssicherheit des Festwagens bestätigt wurde. Das Gutachten ist für jedes betreffende Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei den eingesetzten Fahrzeugen darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden. Die Fahrzeuge dürfen während der Umzüge nur mit Schrittgeschwindigkeit, bei den An- und Abfahrten mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h fahren. Die Fahrzeuge müssen nach § 58 StVZO gekennzeichnet sein (Geschwindigkeitsschild 25 km/h). Aufbauten, die die Sicht des Fahrers behindern oder die Lenkung beeinträchtigen, sind nicht zulässig.

Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entspricht und die Haftung des Veranstalters gegenüber den beförderten Personen miteinschließt. Dieser Nachweis des Versicherers muss die Deckungszusage über den vorgesehenen Zweck (Personenbeförderung) enthalten. Die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die auf den Einsatz der Fahrzeuge auf An- und Abfahrten sowie während der Veranstaltung zurückzuführen sind. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.

Bei Festumzügen, die am Sonntag stattfinden, gilt für LKW-Gespanne das Sonntagsfahrverbot. Ausnahmegenehmigungen für den Festumzug sind rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen.

Der Einsatz von Kraftfahrzeugen („Funfahrzeuge“), die über keine Betriebserlaubnis verfügen, ist nur zulässig, wenn eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO von der zuständigen Bezirksregierung vorliegt.

2. Fahrer, Aufsichts- und Begleitpersonen

• Die Umzugswägen dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine gültige, dem jeweiligen Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Die Fahrer sind zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten.

Für jedes Fahrzeug ist (neben dem Fahrer) eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen, die insbesondere auf die Lastverteilung während der (Kurven)Fahrten zu achten hat.

Angemessene Zeit vor und während des Umzuges ist es jedem Fahrzeugführer, den Aufsichts- und Begleitpersonen untersagt, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.

Zur Vermeidung von Unfällen sollen bei einer Fahrzeuglänge von 4 m vier Begleitpersonen, bei jeden weiteren angefangenen 4 m zwei weitere Begleitpersonen während des Umzugs neben den Festwägen laufen, die nüchtern und eindeutig als Begleitperson erkennbar sein müssen. Die Begleitpersonen sollen die Zuschauer und Teilnehmer auf mögliche Gefahren aufmerksam machen.

Der Veranstalter hat sich von jeder teilnehmenden Gruppe einen Verantwortlichen und einen Fahrzeugführer durch Angabe von deren Name, Vorname, Adresse und Handynummer unter der die Person am Veranstaltungstag erreichbar ist, benennen zu lassen. Diese Liste ist der Polizei zur Verfügung zu stellen. Es gilt zu beachten, dass Verantwortlicher und Fahrzeugführer nicht dieselbe Person sein können. Die teilnehmenden Gruppen müssen mit einer Startnummer klar erkennbar sein.

3. Lautsprecher

Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Festwagen dürfen nur 1 Stunde vor dem Umzug, während des Umzugs und längstens 1 Stunde nach Umzugsende in Betrieb gesetzt werden (jedoch nicht während der An- bzw. Abfahrten) und dürfen eine

Lautstärke von max. 95 dB nicht überschreiten.

Vor, während und nach dem Umzug ist die Lautstärke in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichen Maß zu halten. Aufforderungen der Umzugsleitung, von Ordnern oder Polizeibeamten, die Lautstärke zu senken, ist Folge zu leisten.

Ein Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Festwägen ist nicht zulässig.

4. Pferde und Gespanne

An Umzügen dürfen nur Pferde teilnehmen, die in Hinblick auf ihren körperlichen und psychischen Leistungs- und Ausbildungsstand für diesen Zweck geeignet erscheinen. Sie dürfen nicht teilnehmen, wenn der Einsatz mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Die Teilnahme ist nur dann erlaubt, wenn sie keine Krankheitsanzeichen aufweisen. Eine vorab durchgeführte Medikamentengabe, die den Krankheitszustand des Pferdes überdeckt, ist tierschutzwidrig und verboten.

Die Pferde müssen hinreichend an die Gegebenheiten eines Festzuges gewöhnt sein und eine entsprechende Ausbildung erfahren haben. Die Pferde dürfen nicht durch eine medikamentöse Behandlung ruhiggestellt werden (kein Einsatz von Sedativa!).

Personen, die mit den Pferden während des Umzuges umgehen (Reiter, Fahrer, Begleitpersonen,…) müssen sachkundig sein. Ferner haben sie sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten. Gewerbsmäßige Teilnehmer benötigen eine Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese muss beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden.

Die Ausrüstungsgegenstände (z.B. Zäumungen, Sättel, Geschirre, Kutschen) müssen in einem einwandfreien Zustand und dem jeweiligen Pferd angepasst sein. Je nach Bodenbelag sind die Pferde mit entsprechendem Hufschutz zu versehen.

Pferd-Reiter-Paare sind so zusammenzustellen, dass das Reitergewicht dem Trainingszustand, der Konstitution und der Größe des Pferdes angepasst ist. Dasselbe gilt für Gespanne (Verhältnis Pferde/Kutschen/Personenzahl).

Aus Tierschutzgründen ist ein gültiger Impfschutz gegen Tetanus sicherzustellen. Die Impfung gegen Influenza wird empfohlen.

5. Sonstiges

Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, das Werfen von Süßigkeiten, Flaschen, Konfetti, Blumen, Rußpartikeln u. ä. während des Umzuges zu unterlassen. Es ist untersagt, von den Fahrzeugen herab Getränke jeglicher Art an Zuschauer und Teilnehmer zu verabreichen.

Personen dürfen nur während des Umzuges, jedoch nicht während der An- und Abfahrten, auf den Festwägen befördert werden. Die Ladefläche muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen. Die Aufbauten sind sicher zu gestalten und am Fahrzeug fest anzubringen.

Das Abbrennen und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und ähnlichen Erzeugnissen sowie die Verwendung von Schallkanonen, Böllern und ähnlichen Einrichtungen sind verboten.

Im Zuge der Festumzüge sind die Straßenverkehrs-Ordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu beachten und der Jugendschutz ist zu gewährleisten.

Wichtiger Hinweis

Umzugsteilnehmer, die gegen gesetzliche Vorgaben oder die Vorgaben dieser Richtlinien verstoßen, können sowohl vom Veranstalter, als auch von der Polizei von der Teilnahme an den Umzügen ausgeschlossen werden.